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Vorstellungsgespräch

Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: was du nicht beantworten musst

10. September 2026 · 15 Min. Lesezeit · von Nick, ehemaliger Head of People

Nick, ehemaliger Head of People und Gründer von Nick’s Advisory

Es passiert meistens im entspannten Teil des Gesprächs. Der fachliche Block ist durch, die Stimmung ist gut, und dann kommt beiläufig die Frage nach der Familienplanung. Oder nach der Krankheitshistorie. Oder danach, was du aktuell verdienst. Und weil die Stimmung gut ist, antwortest du.

Genau das ist der Moment, in dem viele Bewerbungen kippen, und zwar in beide Richtungen. Wer wahrheitsgemäß antwortet, gibt eine Information preis, die rechtlich nie hätte erfragt werden dürfen und die die Entscheidung beeinflusst. Wer ausweicht, wirkt schwierig. Wer lügt, riskiert je nach Frage später den Arbeitsvertrag.

Der Ausweg liegt nicht in Schlagfertigkeit, sondern darin, vorher zu wissen, in welche der drei Kategorien eine Frage fällt. Ich habe über 1.000 Interviews geführt, als HR Manager und Head of People, und ich habe beide Fehler oft gesehen: die zu ehrliche Antwort auf eine unzulässige Frage und die kreative Antwort auf eine zulässige. Dieser Artikel sortiert den rechtlichen Rahmen und gibt dir drei Formulierungen, mit denen du reagieren kannst, ohne das Gespräch zu verlieren. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die kurze Antwort: drei Kategorien, ein Maßstab

Fragen im Vorstellungsgespräch fallen in drei Kategorien. Zulässig sind Fragen, deren Antwort für die Entscheidung über die Einstellung tatsächlich erforderlich ist. Unzulässig sind Fragen ohne diesen Bezug, insbesondere solche, die an ein gesetzlich geschütztes Merkmal anknüpfen. Und dazwischen liegt eine Grauzone, in der es auf die konkrete Stelle ankommt, weil dieselbe Frage bei einer Tätigkeit erforderlich sein kann und bei einer anderen nicht.

Der Maßstab dafür ist im Datenschutzrecht formuliert: Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Bewerberinnen und Bewerber gelten dabei ausdrücklich als Beschäftigte. Erforderlich ist der entscheidende Begriff, und er ist enger, als die meisten Unternehmen ihn im Gespräch auslegen.

Die zweite Grundlage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Eine Frage, die an eines dieser Merkmale anknüpft, ist deshalb im Regelfall unzulässig, und sie kann im Ablehnungsfall als Indiz für eine Benachteiligung dienen.

Für dich im Gespräch heißt das: Du musst nicht juristisch argumentieren. Du brauchst nur eine schnelle innere Prüfung. Hat die Antwort auf diese Frage etwas damit zu tun, ob ich diese Aufgabe erfüllen kann? Wenn nein, ist die Frage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig, und du hast dann mehr Handlungsmöglichkeiten, als du glaubst.

Klar zulässigKlar unzulässig
Die hervorgehobene Stufe entscheidet der Einzelfall. Bei allem rechts davon liegt die Rechtfertigungslast beim Unternehmen, nicht bei dir.

Quellen: § 26 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses · § 1 AGG: Ziel des Gesetzes und geschützte Merkmale · § 3 AGG: unmittelbare und mittelbare Benachteiligung

Fragen, die du nicht beantworten musst

Die bekannteste unzulässige Frage ist die nach einer bestehenden Schwangerschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass diese Frage vor einer Einstellung grundsätzlich unzulässig ist, und zwar selbst dann, wenn für die vereinbarte Tätigkeit ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bestünde. Die Konsequenz daraus ist das sogenannte Recht zur Lüge: Wer auf eine unzulässige Frage falsch antwortet, muss deshalb keine Nachteile fürchten.

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar, sobald man ihn einmal gehört hat. Eine Antwortverweigerung wäre in der Praxis keine echte Alternative, weil sie wie ein Geständnis wirkt und zur Ablehnung führt. Wenn die Frage nicht gestellt werden durfte, kann die falsche Antwort darauf keine Rechte des Unternehmens verletzen. Genau deshalb hängt für dich alles daran, die Kategorie richtig zu erkennen.

In dieselbe Kategorie fallen Fragen nach der Familienplanung, nach der Religions- oder Weltanschauungszugehörigkeit außerhalb kirchlicher Arbeitgeber, nach der Parteizugehörigkeit oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, nach der sexuellen Identität, nach der Herkunft und nach dem Gesundheitszustand ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit. Ebenso Fragen nach den Vermögensverhältnissen, solange es nicht um eine Position mit besonderer Vertrauensstellung im Umgang mit Geld geht.

Ein eigener Fall sind Vorstrafen. Zulässig ist die Frage nur, soweit die Art der Verurteilung für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung ist. Und das Gesetz gibt dir zusätzlich ein ausdrückliches Schweigerecht: Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und den zugrundeliegenden Sachverhalt verschweigen, wenn die Verurteilung nicht oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen oder wenn sie zu tilgen ist. Gegenüber Gerichten und Behörden mit Recht auf unbeschränkte Auskunft gilt das nicht.

Wie weit die Praxis vom Recht entfernt ist, zeigt eine Expertise der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2018, für die knapp 1.000 Personen befragt wurden, die in den fünf Jahren davor an Bewerbungsgesprächen teilgenommen hatten. 86 Prozent hielten Fragen nach dem Alter für zulässig, 72 Prozent Fragen nach Staatsangehörigkeit oder Behinderung, und 39 Prozent hielten sogar die Frage nach einer Schwangerschaft für erlaubt. Tatsächlich gefragt wurden 52 Prozent nach dem Alter, 37 Prozent nach dem Familienstand, 28 Prozent nach der Staatsangehörigkeit und 6 Prozent der Frauen nach einer Schwangerschaft.

Diese Zahlen sind für dich vor allem als Entlastung wichtig. Wenn dir eine solche Frage gestellt wird, ist das kein persönlicher Angriff und meistens auch keine gezielte Aussortierung, sondern ein verbreiteter Standard in schlecht strukturierten Gesprächen. Das ändert nichts an deinen Rechten, hilft aber bei der Frage, wie du im Moment selbst reagierst.

Wichtig ist die Abgrenzung bei Gesundheitsfragen, weil hier am meisten Verwirrung herrscht. Unzulässig ist die allgemeine Frage nach Krankheiten oder Fehlzeiten in der Vergangenheit. Zulässig ist die Frage, ob eine Erkrankung die konkret geschuldete Tätigkeit dauerhaft oder in absehbarer Zeit unmöglich macht, oder ob eine ansteckende Krankheit vorliegt, die Kolleginnen, Kollegen oder Kundschaft gefährden würde. Der Unterschied ist der Aufgabenbezug, nicht die Schwere der Erkrankung.

Fragen, die im Regelfall unzulässig sind

  • Sind Sie schwanger? Vor der Einstellung unzulässig, auch bei einem bestehenden Beschäftigungsverbot für die Stelle.
  • Planen Sie Kinder? Knüpft an das Geschlecht an und hat keinen Bezug zur Eignung.
  • Welcher Religion oder Partei gehören Sie an? Außerhalb enger Ausnahmen wie kirchlicher Arbeitgeber und Tendenzbetriebe unzulässig.
  • Sind Sie in einer Gewerkschaft? Ohne jeden Bezug zur Eignung für die ausgeschriebene Tätigkeit.
  • Welche Krankheiten hatten Sie zuletzt? Zulässig ist nur die Frage nach Einschränkungen für genau diese Tätigkeit.
  • Wie sind Ihre Vermögensverhältnisse? Nur bei Positionen mit besonderer Vertrauensstellung im Umgang mit Geld.
  • Sind Sie vorbestraft? Nur soweit die Art der Verurteilung für die Tätigkeit Bedeutung hat; getilgte Verurteilungen darfst du verschweigen.

Quellen: BAG, Urteil vom 6. Februar 2003, 2 AZR 621/01, Frage nach der Schwangerschaft (Besprechung bei Hensche Arbeitsrecht) · § 53 BZRG: Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen · § 26 BDSG: Erforderlichkeit als Maßstab · Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Expertise „Was Arbeitgeber fragen (dürfen)“ (2018)

Wo eine falsche Antwort teuer wird

Das Recht zur unrichtigen Antwort gilt ausschließlich bei unzulässigen Fragen. Bei zulässigen Fragen gilt das Gegenteil, und die Folgen sind erheblich. Wer arglistig täuscht, muss damit rechnen, dass die andere Seite die Willenserklärung anfechten kann. Beim Arbeitsvertrag heißt das: Das Unternehmen kann sich vom Vertrag lösen, unabhängig von Kündigungsfristen und Kündigungsschutz.

Die Frist dafür ist großzügiger, als viele denken. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann binnen Jahresfrist erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Täuschung entdeckt wird. Eine falsche Angabe zu einem Abschluss, zu einer Berufserlaubnis oder zu einer Sperre im gleichen Berufsfeld kann dich also auch noch elf Monate nach dem ersten Arbeitstag einholen.

Zulässig und damit wahrheitspflichtig sind alle Fragen mit direktem Aufgabenbezug: fachliche Qualifikationen, Abschlüsse und Zeugnisse, bisherige Tätigkeiten und Zeiträume, notwendige Erlaubnisse und Nachweise, Sprachkenntnisse dort, wo sie gebraucht werden, sowie ein bestehendes Wettbewerbsverbot aus einem früheren Arbeitsvertrag, weil es der Aufnahme der neuen Tätigkeit rechtlich entgegenstehen kann.

Es gibt außerdem eine Kategorie, die formal unter die Grauzone fällt und in der Praxis trotzdem eindeutig ist: Fragen, die dir vorgelegte Unterlagen widerspiegeln. Wer im Lebenslauf eine Lücke glättet und im Gespräch darauf angesprochen wird, bewegt sich nicht mehr im Bereich der unzulässigen Frage, sondern im Bereich der eigenen Angaben. Lücken erklären ist erlaubt, Lücken erfinden ist Täuschung.

Unzulässige Frage

Ohne Bezug zur Aufgabe, oft an ein geschütztes Merkmal geknüpft. Du darfst ausweichen und im Zweifel auch unrichtig antworten, ohne dass daraus Nachteile entstehen. Die Frage selbst kann im Ablehnungsfall ein Indiz sein.

Zulässige Frage

Mit direktem Bezug zur Aufgabe: Qualifikation, Nachweise, Verfügbarkeit, bestehende Wettbewerbsverbote. Hier gilt Wahrheitspflicht, und eine arglistige Täuschung kann noch binnen Jahresfrist nach Entdeckung zur Anfechtung des Arbeitsvertrags führen.

Die Einordnung entscheidet über deine Handlungsmöglichkeiten. Deshalb lohnt es sich, sie vor dem Gespräch einmal durchzugehen und nicht darin.

Quellen: § 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung · § 124 BGB: Anfechtungsfrist

Der Sonderfall Schwerbehinderung

Zur Frage nach einer Schwerbehinderung gibt es die meisten Halbwahrheiten, und beide Extreme davon sind falsch. Richtig ist: Im Bewerbungsverfahren besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, und ein allgemeines Fragerecht des Unternehmens gibt es dort nicht. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Behinderung die geschuldete Tätigkeit unmöglich macht.

Anders liegt es im bestehenden Arbeitsverhältnis. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung oder einem gestellten Gleichstellungsantrag jedenfalls nach sechs Monaten zulässig ist, also nachdem der besondere Kündigungsschutz erworben wurde. Der Grund ist praktisch: Das Unternehmen muss die Schwerbehinderung bei einer Sozialauswahl berücksichtigen und den besonderen Kündigungsschutz beachten, und dafür muss es sie kennen.

Für dich als Bewerberin oder Bewerber folgt daraus eine Abwägung, die niemand pauschal für dich treffen kann. Offenlegen bringt Ansprüche ins Spiel: Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, und Beschäftigte dürfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Nicht offenlegen schützt vor Vorurteilen im Auswahlprozess, verzichtet aber im Verfahren auf genau diese Schutzmechanismen.

Praktischer Hinweis aus der Personalleiter-Perspektive: Wenn du offenlegst, dann früh und mit Bezug zur Aufgabe, nicht als Zusatz am Ende. Ein Satz dazu, was du brauchst, damit die Arbeit gut läuft, verschiebt das Gespräch von der Behinderung zur Lösung. Das ist keine Beschönigung, sondern die Reihenfolge, in der Personalabteilungen so eine Information tatsächlich verarbeiten können.

Quellen: BAG, Urteil vom 16. Februar 2012, 6 AZR 553/10 (Frage nach der Schwerbehinderung) · § 164 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Benachteiligungsverbot · § 168 SGB IX: Zustimmung des Integrationsamtes · § 173 SGB IX: Ausnahmen, unter anderem die Sechsmonatsgrenze

Der Sonderfall Gehalt: was sich gerade verschiebt

Die Frage nach deinem aktuellen Gehalt ist der häufigste Streitfall im Gespräch, und ihre rechtliche Bewertung ist gerade in Bewegung. Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie sieht vor, dass Unternehmen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Bewerbungsgespräch angeben müssen. Gleichzeitig ist es ausdrücklich untersagt, Bewerberinnen und Bewerber nach ihrem bisherigen Gehalt zu fragen.

Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie endete am 7. Juni 2026. Deutschland hat diese Frist verfehlt, ein nationales Umsetzungsgesetz lag Ende Juni 2026 noch nicht vor. Für öffentliche Arbeitgeber entfaltet eine Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist allerdings unmittelbare Wirkung, während private Arbeitgeber bis zur nationalen Umsetzung nicht direkt daran gebunden sind.

Für dein nächstes Gespräch heißt das nichts Kompliziertes. Die Frage nach dem aktuellen Gehalt ist bei einem privaten Arbeitgeber derzeit noch nicht per se verboten, aber du bist auch nicht verpflichtet, sie zu beantworten, solange kein Zusammenhang mit deiner Eignung besteht. Die bessere Antwort ist ohnehin selten eine Zahl aus der Vergangenheit, sondern deine Vorstellung für die Zukunft, bezogen auf diese Rolle und diesen Markt.

Unabhängig davon existiert in Deutschland bereits ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte: In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber können Beschäftigte Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen. Angegeben wird es nicht, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird. Das gilt im laufenden Arbeitsverhältnis, nicht schon in der Bewerbung, ist aber ein guter Grund, das Thema nach der Unterschrift wieder aufzurufen.

Der Trend ist eindeutig, der Zeitpunkt nicht. Bis zur Umsetzung bleibt die Gehaltsfrage im privaten Sektor eine Verhandlungsfrage, keine Rechtsfrage.

Quellen: Haufe: Entgelttransparenz und die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/970 · AfA Rechtsanwälte: Umsetzungsstand der Richtlinie (EU) 2023/970 in Deutschland · § 12 EntgTranspG: Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Drei Reaktionen, die im Gespräch funktionieren

Die schlechteste Reaktion auf eine unzulässige Frage ist der Hinweis, dass sie unzulässig ist. Rechtlich hast du recht, praktisch ist das Gespräch danach vorbei. Es gibt drei Reaktionsmuster, die besser funktionieren, und alle drei haben gemeinsam, dass sie die Frage nicht angreifen, sondern umlenken.

Das erste Muster ist die Übersetzung in das dahinterliegende Interesse. Hinter der Frage nach der Familienplanung steckt fast immer die Sorge um Verfügbarkeit und Kontinuität. Beantworte diese Sorge, nicht die Frage: „Ich verstehe die Frage so, dass es um Planbarkeit geht. Dazu kann ich sagen, dass ich in meiner letzten Rolle vier Jahre war und Projekte auch über längere Abwesenheiten hinweg übergeben habe.“

Das zweite Muster ist die freundliche Grenze mit Anschluss. Ein Satz, der nicht antwortet, aber weitergeht: „Das ist ein privates Thema, das ich gern draußen lasse. Was ich Ihnen gern beantworte, ist, wie ich mit Belastungsspitzen umgehe, weil das für die Rolle relevanter ist.“ Diese Formulierung wirkt souverän, weil sie nicht ausweicht, sondern etwas anbietet.

Das dritte Muster ist die Gegenfrage nach dem Bezug. Sie eignet sich für die Grauzone, also für Fragen zu Gesundheit, Vorstrafen oder Vermögensverhältnissen, bei denen die Zulässigkeit von der Stelle abhängt: „Damit ich das richtig einordne, worauf bezieht sich die Frage in dieser Rolle konkret?“ Wenn es einen Bezug gibt, bekommst du ihn genannt und kannst gezielt antworten. Wenn es keinen gibt, merkt das Ihr Gegenüber selbst.

Und das Recht zur unrichtigen Antwort? Es existiert, und du darfst es nutzen. Aber es ist die letzte Stufe, nicht die erste. Wer zuerst übersetzt, dann begrenzt und dann nachfragt, kommt in den allermeisten Gesprächen gar nicht an den Punkt, an dem er eine unzulässige Frage falsch beantworten muss.

  1. 1

    Übersetzen

    Das dahinterliegende Interesse benennen und beantworten. Verfügbarkeit statt Familienplanung, Belastbarkeit statt Krankheitshistorie.

  2. 2

    Begrenzen mit Anschluss

    Einen Satz zur Grenze, einen zum Angebot. Nie nur die Grenze, weil das als Blockade gelesen wird.

  3. 3

    Nach dem Bezug fragen

    In der Grauzone die einzig gute Reaktion. Sie klärt die Zulässigkeit, ohne sie zum Thema zu machen.

  4. 4

    Notieren, nicht diskutieren

    Nach dem Gespräch aufschreiben, welche Frage wann gestellt wurde und wer dabei war. Das ist im Zweifel dein Beleg.

  5. 5

    Erst dann die letzte Stufe

    Bei einer klar unzulässigen Frage darfst du unrichtig antworten. Als Ausweg, nicht als Standardstrategie.

Wenn du abgelehnt wurdest und Diskriminierung vermutest

Eine unzulässige Frage im Gespräch ist für sich genommen noch kein Beweis für eine Benachteiligung, aber sie kann ein Indiz sein. Und Indizien haben im Gleichbehandlungsrecht eine besondere Wirkung: Wenn die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.

Das dreht die übliche Beweisrichtung um und ist der Grund, warum Personalabteilungen ihre Auswahlkriterien dokumentieren. Für dich bedeutet es: Notiere nach dem Gespräch möglichst wortgetreu, welche Frage gestellt wurde, wann, von wem und wer sonst im Raum war. Diese Notiz ist Wochen später deutlich mehr wert als deine Erinnerung.

Auf der Anspruchsseite gibt es zwei Zahlen, die du kennen solltest. Bei einer Nichteinstellung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn du auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wärst. Und der Anspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, gerechnet ab dem Zugang der Ablehnung.

Zwei Monate klingen lang und sind es nicht, weil die typische Reaktion auf eine Absage darin besteht, sie erst einmal wegzulegen. Wenn du also den Verdacht hast, ist die zeitkritische Handlung nicht die Entscheidung über eine Klage, sondern das schriftliche Geltendmachen innerhalb der Frist. Die Entscheidung darüber, ob du weitergehst, kannst du danach in Ruhe treffen, am besten mit anwaltlicher Beratung.

Eine realistische Einordnung gehört allerdings dazu: Die meisten unzulässigen Fragen entstehen nicht aus Absicht, sondern aus schlecht vorbereiteten Gesprächen. Führungskräfte, die zweimal im Jahr interviewen und dabei ohne Leitfaden arbeiten, fragen, was ihnen einfällt. Das entschuldigt nichts, erklärt aber, warum die passendste Reaktion in den meisten Fällen nicht der Rechtsweg ist, sondern eine gute Antwort im Raum und eine nüchterne Bewertung danach.

2 Monate
Frist, um Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz schriftlich geltend zu machen, ab Zugang der Ablehnung
3 Monatsgehälter
Obergrenze der Entschädigung bei Nichteinstellung, wenn du auch ohne Benachteiligung nicht genommen worden wärst
1 Jahr
Frist für die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung, ab Entdeckung

Quellen: § 22 AGG: Beweislast · § 15 AGG: Entschädigung, Höchstgrenze und Zweimonatsfrist · § 124 BGB: Anfechtungsfrist

Was eine unzulässige Frage über das Unternehmen verrät

Es gibt eine Perspektive auf dieses Thema, die im Bewerbungsstress fast immer untergeht: Das Gespräch ist keine Prüfung, sondern ein gegenseitiger Abgleich. Eine unzulässige Frage ist deshalb nicht nur ein rechtliches Problem, sondern auch eine Information über die Organisation, die du gerade prüfst.

Interessant ist dabei weniger die Frage selbst als die Reaktion darauf. Wer nach deiner freundlichen Umlenkung sofort einlenkt und beim Thema weitergeht, arbeitet vermutlich einfach ohne Leitfaden. Wer nachbohrt, obwohl du eine Grenze gesetzt hast, zeigt dir, wie in dieser Organisation mit Grenzen umgegangen wird. Das ist eine der wenigen wirklich verlässlichen Informationen, die du in einem Erstgespräch bekommst.

Ein zweites Signal ist die Struktur des Gesprächs. Unternehmen, die mit einem festen Fragenkatalog arbeiten und ihre Kriterien vorher festlegen, stellen deutlich seltener unzulässige Fragen, weil sie schlicht nicht improvisieren. Wenn du den Eindruck hast, dass frei assoziiert wird, ist das ein Hinweis auf den Reifegrad der Personalarbeit, und der wirkt sich später auf Beförderungen, Feedback und Gehaltsrunden aus.

Deshalb lohnt sich nach jedem Gespräch eine kurze Notiz zu drei Punkten: Welche Fragen wurden gestellt, wie strukturiert war der Ablauf, und wie wurde auf eine gesetzte Grenze reagiert. Wenn du am Ende zwischen zwei Angeboten stehst, ist diese Notiz oft die nützlichste Entscheidungshilfe, die du hast.

Drei Beobachtungen, die du dir nach dem Gespräch notieren solltest

  • Struktur des Gesprächs Fester Fragenkatalog und mehrere Beteiligte, oder freies Gespräch nach Bauchgefühl?
  • Reaktion auf deine Grenze Einlenken und weitergehen, oder nachbohren? Das zeigt den Umgang mit Grenzen im Alltag.
  • Umgang mit dem Gehaltsthema Wird eine Spanne genannt, oder soll zuerst deine Zahl auf den Tisch? Der Trend im europäischen Recht geht klar in die andere Richtung.

Guide: Interview-Antworten

Antwortstrukturen für die Fragen, die tatsächlich kommen, mit Beispielen aus der Personalleiter-Perspektive. Damit du im Gespräch nicht nach Worten suchst, sondern nur noch auswählst.

Guide: Interview-Antworten

Häufige Fragen

Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch unzulässig?

Unzulässig sind Fragen ohne Bezug zur ausgeschriebenen Tätigkeit, insbesondere solche, die an ein geschütztes Merkmal anknüpfen: Schwangerschaft und Familienplanung, Religion oder Weltanschauung außerhalb enger Ausnahmen, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle Identität, Herkunft sowie allgemeine Gesundheitsfragen. Vorstrafen und Vermögensverhältnisse sind nur bei konkretem Bezug zur Stelle zulässig.

Darf ich bei einer unzulässigen Frage lügen?

Ja. Bei einer unzulässigen Frage besteht nach der Rechtsprechung ein Recht zur unrichtigen Antwort, weil eine Antwortverweigerung praktisch wie ein Geständnis wirken würde. Bei zulässigen Fragen gilt das nicht: Dort kann eine arglistige Täuschung dazu führen, dass der Arbeitsvertrag angefochten wird, und zwar binnen eines Jahres ab Entdeckung.

Muss ich eine Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch angeben?

Im Bewerbungsverfahren besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, und ein allgemeines Fragerecht gibt es dort nicht. Eine Ausnahme greift, wenn die Behinderung die geschuldete Tätigkeit unmöglich macht. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls nach sechs Monaten zulässig.

Darf ein Unternehmen nach meinem aktuellen Gehalt fragen?

Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie untersagt die Frage nach dem bisherigen Gehalt und verlangt die Angabe von Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne spätestens vor dem ersten Gespräch. Die Umsetzungsfrist endete am 7. Juni 2026, Deutschland hat sie verfehlt. Für öffentliche Arbeitgeber wirkt die Richtlinie seither unmittelbar, für private Arbeitgeber gilt sie erst mit der nationalen Umsetzung.

Was kann ich tun, wenn ich mich wegen einer solchen Frage benachteiligt fühle?

Notiere den Wortlaut, das Datum und die anwesenden Personen. Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden. Beweist du Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss die Gegenseite beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Die Entschädigung bei Nichteinstellung ist auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn du auch sonst nicht eingestellt worden wärst.