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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Was darfst du nach dem Ausscheiden wirklich?

Karenzentschädigung, Zwei-Jahres-Grenze, Anrechnung, Verzicht: Wann die Klausel in deinem Vertrag bindet, wann sie unverbindlich ist und wann sie gar nicht gilt.

20. September 202613 Min. Lesezeitvon Nick, ehemaliger Head of People17 Quellen
Die kurze Antwort

Eine Klausel bindet dich nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist, du eine unterzeichnete Urkunde bekommen hast und dir für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte deiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zugesagt wurde. Fehlt die Entschädigungszusage ganz, ist die Klausel nichtig und du bist frei, aber ohne Geld. Ist sie zu weit gefasst, ist sie nur unverbindlich, und dann hast du die Wahl zwischen Einhalten mit Entschädigung und Ignorieren ohne.

Auf einen Blick

  • Ohne zugesagte Karenzentschädigung ist die Klausel nichtig, und eine salvatorische Klausel repariert das nicht.
  • Länger als zwei Jahre nach dem Ausscheiden kann dich kein Wettbewerbsverbot binden.
  • Nichtig und unverbindlich sind zwei verschiedene Dinge: nur bei unverbindlich hast du ein Wahlrecht.
  • Was du neu verdienst, wird angerechnet, sobald du zusammen mehr als 110 Prozent deines alten Einkommens erreichst.
  • Arbeitslosengeld zählt dabei nicht als anderweitiger Erwerb.

Die Klausel steht meistens weit hinten im Vertrag, hinter Urlaub und Nebentätigkeit, und beim Unterschreiben hat sie niemanden interessiert. Auffallen tut sie erst an dem Tag, an dem ein Wettbewerber anruft. Dann steht plötzlich die Frage im Raum, ob du das Angebot überhaupt annehmen darfst.

Die gute Nachricht vorweg: Ein großer Teil der Klauseln, die in deutschen Arbeitsverträgen stehen, bindet nicht oder nicht vollständig. Das Gesetz stellt an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Reihe von Bedingungen, und jede davon kann die Klausel kippen. Die schlechte Nachricht: Welche der drei möglichen Rechtsfolgen eintritt, macht für dich einen großen Unterschied, und die drei sehen im Vertragstext gleich aus.

Dieser Artikel geht die Prüfung in der Reihenfolge durch, in der sie sinnvoll ist. Er beschreibt den gesetzlichen Rahmen und ersetzt keine Rechtsberatung in deinem Fall. Wenn Geld oder eine Vertragsstrafe im Spiel sind, gehört die Klausel vor eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, und zwar bevor du beim neuen Arbeitgeber zusagst.

Was in der Klausel stehen muss, damit sie überhaupt gilt

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform, und dein Arbeitgeber muss dir eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit den vereinbarten Bestimmungen aushändigen. Das ist keine Formalie, sondern der erste Prüfpunkt. Wenn du nie ein unterschriebenes Exemplar bekommen hast, sondern nur die Fassung, die du selbst unterschrieben zurückgeschickt hast, lohnt sich ein genauer Blick.

Diese Regeln stammen aus dem Handelsgesetzbuch und galten ursprünglich nur für kaufmännische Angestellte. Über die Gewerbeordnung gelten sie heute für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend. Es spielt also keine Rolle, ob in deinem Vertrag Handlungsgehilfe steht oder Produktmanagerin.

Der zweite Prüfpunkt ist die Zusage einer Entschädigung, und der ist der wichtigste im ganzen Text. Das Verbot ist nur verbindlich, wenn sich dein Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr mindestens die Hälfte der von dir zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Diese Zusage muss in der Klausel stehen. Sie entsteht nicht dadurch, dass dein Arbeitgeber später anbietet zu zahlen.

Der dritte Prüfpunkt ist die Dauer. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstreckt werden. Steht in deinem Vertrag eine längere Frist, ist der überschießende Teil unwirksam. Für die ersten zwei Jahre kann die Klausel trotzdem greifen, dazu gleich mehr.

Ein Sonderfall am Rande, der aber vorkommt: Nichtig ist das Verbot, wenn du bei Abschluss minderjährig warst oder wenn dein Arbeitgeber sich die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen hat versprechen lassen. Das ist selten, aber wenn es zutrifft, endet die Prüfung an dieser Stelle.

Die vier Angaben, die du zuerst in deinem Vertrag suchst

  • Schriftform und ausgehändigte UrkundeVom Arbeitgeber unterzeichnet, mit den vereinbarten Bestimmungen.
  • Ausdrückliche Zusage einer KarenzentschädigungMindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen je Jahr.
  • Dauer des VerbotsHöchstens zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Reichweite nach Ort, Zeit und GegenstandWelche Tätigkeiten, welche Unternehmen, welches Gebiet. Je weiter, desto angreifbarer.

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Ohne Entschädigungszusage bindet gar nichts

Wenn in deiner Klausel keine Karenzentschädigung zugesagt ist, ist das Wettbewerbsverbot nichtig, und zwar vollständig. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2017 klargestellt: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung verstößt gegen § 74 Abs. 2 HGB und ist nichtig. Du bist dann nicht gebunden, kannst aber auch kein Geld verlangen.

Interessant an dieser Entscheidung ist der zweite Teil. In dem Arbeitsvertrag stand eine salvatorische Klausel, also die übliche Formel, wonach eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die dem Gewollten am nächsten kommt. Genau darauf hatte sich die Klägerin gestützt, um doch eine Entschädigung zu bekommen. Das Gericht sagte, eine solche Klausel sei nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen.

Die Begründung ist für dich praktisch verwertbar. Eine salvatorische Klausel enthält keine eindeutige rechtsgeschäftliche Zusage einer Karenzentschädigung, und für die beschäftigte Person bleibt unklar, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht oder nicht. Wer nicht weiß, ob er Geld bekommt, kann nicht sinnvoll entscheiden, ob er sich an ein Verbot hält. Deshalb rettet die Reparaturformel die Klausel nicht.

Das Gesetz schiebt auch allen anderen Reparaturversuchen einen Riegel vor. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften zum Nachteil der beschäftigten Person abweicht, kann sich der Arbeitgeber nicht berufen. Und das gilt ausdrücklich auch für Vereinbarungen, die das gesetzliche Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise umgehen sollen.

Für deine Prüfung heißt das: Such nach dem Wort Karenzentschädigung oder nach einer Prozentangabe. Findest du beides nicht, ist die Sache in der Regel erledigt, auch wenn die Klausel drohend formuliert ist. Findest du eine Zahl unter fünfzig Prozent, geht es weiter beim nächsten Abschnitt.

Nichtig

Keine Entschädigungszusage in der Klausel. Du bist frei, es gibt kein Wahlrecht und keine Zahlung. Eine salvatorische Klausel ändert daran nichts.

Unverbindlich

Entschädigung zugesagt, aber die Klausel geht zu weit. Du hast die Wahl: dich daran halten und die Entschädigung verlangen, oder es lassen und auf das Geld verzichten.

Die beiden Rechtsfolgen sehen im Vertragstext gleich aus und bedeuten für dich das Gegenteil.

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Nichtig oder unverbindlich: warum der Unterschied dein Wahlrecht bestimmt

Das Gesetz kennt zwei verschiedene Fehlerfolgen, und es benutzt dafür zwei verschiedene Wörter. Nichtig ist ein Verbot, dem die Entschädigungszusage fehlt. Unverbindlich ist ein Verbot, das zwar eine Entschädigung vorsieht, inhaltlich aber zu weit greift. Im ersten Fall existiert nichts, woran du dich halten könntest. Im zweiten Fall existiert die Vereinbarung, sie bindet dich nur nicht.

Diese Unterscheidung ist der Grund, warum dieselbe Klausel für zwei Menschen unterschiedlich ausgehen kann. Wer sich an ein unverbindliches Verbot hält, kann die zugesagte Entschädigung verlangen. Wer es ignoriert, bekommt kein Geld, darf aber sofort beim Wettbewerber anfangen. Beides ist zulässig, und die Wahl triffst du, nicht dein früherer Arbeitgeber.

Praktisch heißt das, dass du rechnen solltest, bevor du dich festlegst. Auf der einen Seite steht die halbe Vergütung für bis zu zwei Jahre, verringert um das, was du nebenbei verdienst. Auf der anderen Seite steht der Wert der Stelle, die du sonst nicht annehmen kannst, plus der Karriereschaden durch eine zweijährige Lücke in deinem Feld. Für Führungspositionen fällt die Rechnung oft anders aus als für Fachrollen, weil der Markt kleiner und das Zeitfenster enger ist.

Die Wahl ist verbindlich, sobald du sie getroffen hast. Wer die Entschädigung einige Monate kassiert und dann doch zum Wettbewerber geht, steht schlechter da als jemand, der sich von Anfang an entschieden hat. Und wer sich nicht äußert, aber auch nicht arbeitet, riskiert, dass beide Seiten von unterschiedlichen Annahmen ausgehen. Teile deine Entscheidung deshalb schriftlich mit, sobald du sie getroffen hast. Ein ähnlicher Fall ist die Prüfung eines angebotenen Aufhebungsvertrags, bei der es ebenfalls auf eine frühe, schriftliche Festlegung ankommt.

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Die zwei Gründe, aus denen eine Klausel zu weit greift

Der erste Grund ist das fehlende Interesse. Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses deines Arbeitgebers dient. Ein solches Interesse liegt nahe, wenn du Kundenbeziehungen, Preiskalkulationen oder Produktpläne kennst. Es liegt fern, wenn deine Aufgabe austauschbar war und du nichts wusstest, was ein Wettbewerber nicht auch woanders bekommt. Die bloße Absicht, dich vom Markt fernzuhalten, reicht nicht.

Der zweite Grund ist die unbillige Erschwerung. Das Verbot ist unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung deines Fortkommens enthält. Hier kommt es auf das Verhältnis an: Je höher die Entschädigung, desto mehr Beschränkung ist zumutbar. Je weiter die Klausel, desto mehr Geld müsste fließen, damit sie trägt.

Besonders angreifbar sind Klauseln, die die gesamte Branche erfassen, statt konkrete Wettbewerber zu benennen. Ähnlich angreifbar sind Klauseln, die jede Tätigkeit bei einem Wettbewerber verbieten, also auch eine, die mit deiner bisherigen Aufgabe nichts zu tun hat. Wenn eine Vertriebsleiterin nach dem Wortlaut auch nicht in der Buchhaltung eines Wettbewerbers arbeiten dürfte, geht die Klausel über das hinaus, was ein berechtigtes Interesse trägt.

Die dritte Grenze ist die Zeit, und die ist absolut. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an erstreckt werden. Anders als bei den ersten beiden Gründen gibt es hier keinen Abwägungsspielraum. Nach zwei Jahren ist Schluss, unabhängig davon, wie viel dein früherer Arbeitgeber gezahlt hat.

Ein Hinweis zur Vorsicht: Unverbindlich heißt insoweit unverbindlich. Eine Klausel, die für ganz Europa gilt, kann für Deutschland tragen und für den Rest unverbindlich sein. Dieselbe Klausel kann für deine bisherige Funktion binden und für eine andere nicht. Wer aus einem zu weiten Wortlaut schließt, er sei vollständig frei, verrechnet sich manchmal teuer.

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Was die Entschädigung am Ende wirklich wert ist

Die Hälfte klingt nach mehr, als am Ende ankommt, weil zwei Regeln die Summe verkleinern. Die erste betrifft die Berechnungsgrundlage. Maßgeblich sind die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, und zwar alle davon. Das Grundgehalt allein ist die falsche Bezugsgröße. Besteht deine Vergütung aus Provisionen oder anderen schwankenden Bezügen, wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen. Bezüge, die dem Ersatz besonderer Auslagen dienen, bleiben außer Ansatz.

Die zweite Regel ist die Anrechnung, und sie überrascht die meisten. Was du während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung deiner Arbeitskraft verdienst, wird angerechnet, soweit Entschädigung und Verdienst zusammen deine zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würden. Du landest also bei 110 Prozent deines alten Einkommens, und alles darüber geht von der Entschädigung ab.

Es gibt eine Ausnahme nach oben. Wenn du durch das Wettbewerbsverbot gezwungen warst, deinen Wohnsitz zu verlegen, tritt an die Stelle des Zehntels ein Viertel. Dann liegt deine Grenze bei 125 Prozent. Das ist der Ausgleich dafür, dass ein Umzug Geld und Lebensqualität kostet.

Dazu kommt eine Pflicht, die gern übersehen wird: Du bist verpflichtet, deinem früheren Arbeitgeber auf Verlangen über die Höhe deines Erwerbs Auskunft zu erteilen. Wer die Entschädigung nimmt und die Auskunft verweigert, bekommt Probleme. Wer sie nimmt und falsch auskunftet, bekommt größere. Rechne von Anfang an damit, dass du offenlegen musst, was du verdienst.

Eine Zahl wird nicht angerechnet, und das ist gut zu wissen, falls du zwischenzeitlich arbeitslos bist. Das Bundesarbeitsgericht hat 2011 entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nicht auf der Verwertung der Arbeitskraft beruht: Es ist Lohnersatz und wird von der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Wirtschaft als Sozialleistung aufgebracht. Damit ist es kein anderweitiger Erwerb im Sinne der Anrechnungsvorschrift. Umgekehrt ruht dein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, solange du Arbeitsentgelt erhältst oder zu beanspruchen hast, und die Karenzentschädigung ist kein Arbeitsentgelt.

Gezahlt wird übrigens nicht in einer Summe. Die Entschädigung ist am Schluss jedes Monats zu zahlen. Wer mit einer Abfindung rechnet, plant falsch.

Mindesthöhe der Entschädigung je Jahr, gemessen an den letzten vertragsmäßigen Leistungen50 %
Anrechnungsgrenze: Entschädigung plus eigener Verdienst110 %
Anrechnungsgrenze, wenn du wegen des Verbots umziehen musstest125 %

Alles, was über der Grenze liegt, wird von der Entschädigung abgezogen. Arbeitslosengeld zählt dabei nicht mit.

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Kundenschutz, Abwerbeverbot und andere Umwege

Manche Verträge enthalten kein Wettbewerbsverbot, sondern etwas, das anders heißt und ähnlich wirkt. Kundenschutzklauseln, Mandantenschutzklauseln, Abwerbeverbote und Rückzahlungsregeln gehören dazu. Die Frage ist in all diesen Fällen dieselbe: Wirkt die Regel wirtschaftlich wie ein Wettbewerbsverbot? Wenn ja, braucht sie eine Karenzentschädigung, sonst greift das Umgehungsverbot.

Das Bundesarbeitsgericht hat das an einem klaren Fall durchdekliniert. Ein angestellter Anwalt sollte 20 Prozent des Nettohonorars aus Mandaten, die er zwei Jahre nach dem Ausscheiden bearbeitete, an die frühere Kanzlei abführen. Nach dem Wortlaut betraf das nur selbstständige Tätigkeit. Hätte man die Regel auch auf eine spätere Anstellung bezogen, wäre sie eine verdeckte Mandantenschutzklausel gewesen und ohne Karenzentschädigung unwirksam.

Der Maßstab daraus ist übertragbar. Eine Klausel, die dir die Arbeit mit früheren Kunden zwar erlaubt, sie aber wirtschaftlich sinnlos macht, ist keine harmlose Nebenabrede. Sie wird an denselben Vorschriften gemessen wie ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot, weil das Gesetz ausdrücklich auch Vereinbarungen erfasst, die das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise umgehen sollen.

Prüf deshalb nicht nach Überschriften, sondern nach Wirkung. Rechne einmal durch, was von einem Auftrag übrig bliebe, wenn du die Klausel befolgst. Bleibt nichts oder fast nichts, ist der Verdacht begründet. Und wenn du beim Wechsel ohnehin diskret vorgehen willst, hilft die Prüfstrecke aus dem Guide Diskrete Jobsuche, die genau mit dem Kapitel Vertrag prüfen beginnt.

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Wie die Bindung vorzeitig endet

Es gibt vier Wege aus einem wirksamen Wettbewerbsverbot, und sie hängen davon ab, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat und wie. Der erste ist der Verzicht durch den Arbeitgeber. Er kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wird von der Zahlungspflicht aber erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung frei. Ein Verzicht kurz vor deinem letzten Arbeitstag bringt dir also ein Jahr Zahlung ohne Bindung.

Der zweite Weg greift, wenn dein Arbeitgeber kündigt. Dann wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, es sei denn, für die Kündigung liegt ein erheblicher Anlass in deiner Person vor oder dein Arbeitgeber erklärt sich bei der Kündigung bereit, dir während der Dauer der Beschränkung die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Wer betriebsbedingt gekündigt wird, ist in der Regel frei, sofern das volle Gehalt nicht zugesagt wird.

Der dritte Weg betrifft die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite. Löst du das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens deines Arbeitgebers auf, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn du vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärst, dass du dich an die Vereinbarung nicht gebunden erachtest. Diese Monatsfrist ist scharf, und sie läuft ab der Kündigung, nicht ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der vierte Weg ist der Rücktritt, wenn nicht gezahlt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat 2018 klargestellt, dass die Bestimmungen über das gesetzliche Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote Anwendung finden. Bleibt die Entschädigung aus, kannst du also unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten.

Beim Rücktritt kommt es auf den Zeitpunkt an. Der Rücktritt wirkt erst ab dem Tag nach Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft. Für die Zeit davor bleibt dein Anspruch auf die Entschädigung bestehen, für die Zeit danach entfallen beide Seiten der Abrede. Je länger du auf eine ausbleibende Zahlung wartest, desto länger bist du weiter gebunden.

VerzichtSchriftlich vor Beendigung möglich. Die Zahlungspflicht endet erst ein Jahr nach der Erklärung.
Kündigung durch den ArbeitgeberVerbot wird unwirksam, außer bei erheblichem Anlass in deiner Person oder bei Zusage der vollen Bezüge.
Fristlose Kündigung durch dichBei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers: binnen eines Monats schriftlich lossagen.
Rücktritt bei ZahlungsausfallNach den §§ 323 ff. BGB möglich, wirkt ab dem Tag nach Zugang der Erklärung.

Drei der vier Wege hängen an einer Frist. Wer sie verstreichen lässt, bleibt gebunden.

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Was passiert, wenn du dich nicht daran hältst

In fast jeder Klausel steht eine Vertragsstrafe, und sie ist meistens so bemessen, dass sie abschreckt. Das Gesetz begrenzt allerdings, was dein früherer Arbeitgeber damit anfangen kann. Ansprüche wegen einer versprochenen Strafe kann er nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 BGB geltend machen.

Dahinter steht eine Regel, die viele nicht kennen: Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers zu berücksichtigen, nicht bloß das Vermögensinteresse. Wichtig ist der Zeitpunkt: Ist die Strafe bereits gezahlt, ist die Herabsetzung ausgeschlossen. Zahl also nicht vorschnell, nur um Ruhe zu haben.

Es gibt eine Konstellation, in der die Strafe die Obergrenze bildet. Ist die Vereinbarung nicht an eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers geknüpft und hast du dich einer Strafe unterworfen, kann er nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Dann geht es also nur um Geld, nicht um eine Unterlassung.

Unabhängig davon gilt: Wer eine Unterlassungsaufforderung bekommt, sollte nicht selbst antworten. Die erste schriftliche Reaktion legt oft fest, worüber später gestritten wird, und eine gut gemeinte Erklärung kann als Anerkenntnis gelesen werden. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen sich anwaltliche Hilfe fast immer rechnet.

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Was auch ohne Klausel für dich gilt

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot alles erlaubt sei. Zwei Regeln greifen unabhängig davon, und beide werden im Wechselgespräch selten erwähnt. Die erste betrifft die Zeit vor deinem letzten Arbeitstag, die zweite die Zeit danach.

Solange das Arbeitsverhältnis läuft, bist du ohnehin gebunden, ohne dass es dafür einer Vereinbarung bedarf. Das Handelsgesetzbuch formuliert für kaufmännische Angestellte, dass ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betrieben noch im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte gemacht werden dürfen. Wer während der Kündigungsfrist schon für den neuen Arbeitgeber tätig wird, bewegt sich also auf dünnem Eis, auch ohne Klausel.

Nach dem Ausscheiden bleibt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bestehen. Verboten ist, ein Geschäftsgeheimnis durch unbefugten Zugang zu Dokumenten oder durch unbefugtes Aneignen oder Kopieren zu erlangen. Verboten ist ebenso, es entgegen einer Verpflichtung, es nicht offenzulegen, zu nutzen oder offenzulegen. Das gilt für Kundenlisten und Kalkulationen genauso wie für Quellcode.

Praktisch bedeutet das eine einfache Regel für den Wechsel: Nimm nichts mit. Keine Exporte, keine Weiterleitungen an private Postfächer, keine Fotos von Bildschirmen. Was du im Kopf hast, darfst du nutzen, und genau darauf zielt ein Wettbewerbsverbot ab. Was auf einem Datenträger liegt, ist eine andere Frage, und die beantwortet nicht dein Arbeitsvertrag, sondern das Geschäftsgeheimnisgesetz.

Gilt unabhängig davon, ob eine Klausel in deinem Vertrag steht

  • Wettbewerbsverbot während des laufenden ArbeitsverhältnissesAuch in der Kündigungsfrist und in der Freistellung.
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem AusscheidenKein Kopieren, kein Mitnehmen, keine Offenlegung entgegen einer Geheimhaltungspflicht.
  • Treue- und Rücksichtnahmepflichten bis zum letzten ArbeitstagAlso keine Abwerbung von Kolleginnen und Kollegen, solange du noch im Haus bist.

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Deine Prüfstrecke, bevor du zusagst

Die Reihenfolge der Prüfung spart dir die meiste Zeit, weil die ersten beiden Schritte die Hälfte aller Fälle erledigen. Fang bei der Form an, geh dann zum Geld, und erst danach zur Reichweite. Wer umgekehrt beginnt, diskutiert lange über Gebiete und Branchen, obwohl die Klausel längst an der fehlenden Entschädigungszusage gescheitert ist.

Ein Punkt gehört an den Anfang und wird trotzdem oft übersprungen: Sag beim neuen Arbeitgeber früh, dass eine Klausel existiert. Das fühlt sich riskant an, ist aber das kleinere Risiko. Ein Unternehmen, das dich einstellt und drei Wochen später eine Unterlassungsaufforderung bekommt, reagiert deutlich unangenehmer als eines, das die Lage vorher kannte. Größere Arbeitgeber haben für diesen Fall Routinen, oft bis hin zur Übernahme der Rechtskosten. Ist der Kontakt über eine Headhunter-Anfrage auf LinkedIn entstanden, gehört der Hinweis schon in das erste längere Gespräch.

Der zweite Punkt betrifft die Zeit. Wenn du ausscheidest und eine Klausel im Vertrag steht, frag schriftlich nach, ob dein Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Die Antwort bekommst du entweder, oder du hast dokumentiert, dass du gefragt hast. Beides ist besser als das Schweigen, das sonst bis zum ersten Konflikt anhält.

Der dritte Punkt ist die Rechnung, die dir niemand abnimmt. Halbe Vergütung für bis zu zwei Jahre gegen den Wert der Stelle, die du dafür ausschlägst. Rechne mit der Anrechnung, rechne mit der monatlichen Zahlung statt einer Summe, und rechne ehrlich, was zwei Jahre außerhalb deines Felds mit deinem Lebenslauf machen. Wie du diese Phase sonst im Lebenslauf und im Gespräch einordnest, ist ein eigenes Thema, für das die Karriere-Guides Vorlagen enthalten.

  1. Form prüfenGibt es eine schriftliche Vereinbarung und eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde in deinen Unterlagen?
  2. Entschädigung suchenSteht eine Zusage in der Klausel, und erreicht sie mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen je Jahr?
  3. Dauer und Reichweite messenHöchstens zwei Jahre, und deckt sich der Gegenstand mit dem, was dein Arbeitgeber schützen darf?
  4. Beendigungsgrund einordnenWer hat gekündigt, aus welchem Grund, und läuft gerade eine Frist, in der du dich lossagen kannst?
  5. Rechnen und entscheidenEntschädigung abzüglich Anrechnung gegen den Wert der Stelle. Dann die Wahl schriftlich mitteilen.

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Quellen

  1. § 74 HGB: Vertragliches Wettbewerbsverbot, Schriftform und Karenzentschädigung
  2. § 110 GewO: Wettbewerbsverbot, entsprechende Anwendung der §§ 74 bis 75f HGB
  3. § 74a HGB: Unverbindlichkeit und Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots
  4. BAG, Urteil vom 22. März 2017, 10 AZR 448/15: Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung, salvatorische Klausel
  5. § 75d HGB: Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
  6. § 74b HGB: Zahlung und Berechnung der Entschädigung
  7. § 74c HGB: Anrechnung anderweitigen Erwerbs, Auskunftspflicht
  8. BAG, Urteil vom 14. September 2011, 10 AZR 198/10: Karenzentschädigung, Anrechnung von Arbeitslosengeld
  9. § 157 SGB III: Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
  10. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013, 10 AZR 286/13: Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung
  11. § 75 HGB: Wettbewerbsverbot bei Kündigung aus wichtigem Grund
  12. § 75a HGB: Verzicht des Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot
  13. BAG, Urteil vom 31. Januar 2018, 10 AZR 392/17: Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
  14. § 75c HGB: Vertragsstrafe beim Wettbewerbsverbot
  15. § 343 BGB: Herabsetzung der Strafe
  16. § 60 HGB: Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
  17. § 4 GeschGehG: Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Häufige Fragen

Gilt ein Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung?

Nein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne zugesagte Karenzentschädigung verstößt gegen § 74 Abs. 2 HGB und ist nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 außerdem klargestellt, dass eine salvatorische Klausel diese Folge weder beseitigen noch heilen kann. Du bist dann frei, hast aber auch keinen Zahlungsanspruch.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot höchstens dauern?

Zwei Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Grenze steht in § 74a Abs. 1 HGB und lässt sich nicht durch eine längere vertragliche Frist verschieben. Der überschießende Teil bindet nicht.

Wird mein neues Gehalt auf die Karenzentschädigung angerechnet?

Ja, aber erst oberhalb einer Grenze. Angerechnet wird, was du durch anderweitige Verwertung deiner Arbeitskraft verdienst, soweit Entschädigung und Verdienst zusammen deine zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würden. Musstest du wegen des Verbots umziehen, liegt die Grenze bei einem Viertel statt einem Zehntel.

Zählt Arbeitslosengeld als anderweitiger Erwerb?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2011 entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nicht auf der Verwertung der Arbeitskraft beruht, sondern Lohnersatz und Sozialleistung ist. Damit fällt es nicht unter die Anrechnung nach § 74c Abs. 1 HGB.

Was gilt, wenn mein Arbeitgeber mir betriebsbedingt kündigt?

Kündigt der Arbeitgeber, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam. Zwei Ausnahmen bleiben: wenn ein erheblicher Anlass in deiner Person vorliegt, oder wenn dein Arbeitgeber sich bei der Kündigung bereit erklärt, dir für die Dauer der Beschränkung die vollen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen.

Nick, ehemaliger Head of People

Schreibt aus der Praxis als HR Manager und Head of People, in Festanstellung und im Mandat. Über 100 Einstellungen in mehr als zwölf Ländern.

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